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SC Fürstenfeldbruck e.V.
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Einladung zur Jahreshauptversammlung am 09.06.2016

Kerstin Müske, 12.05.2016

Einladung zur Jahreshauptversammlung am 09.06.2016

Sehr geehrtes Mitglied,

um die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft gegen mehrere

ehemalige Präsidiumsmitglieder des SC Fürstenfeldbruck von 1919 e.V. nicht zu gefährden, wurde die Mitgliederversammlung nun auf den

                                      09.Juni 2016 - 19:30 Uhr

           in der Vereinsgaststätte Klosterstraße 2 (Fürstenfeldbruck)

gelegt.

Hierzu laden wir hiermit herzlich ein.

(Wir bitten um Verständnis, dass im Vorfeld zum Ermittlungsstand keine Auskünfte erteilt werden können.)

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

Top 1: Begrüßung

Top 2: Satzungsänderung gemäß am Ende angefügtem Vorschlag

Top 3: Bericht der Abteilungsleiter

Top 4: kurze Worte vom amtierenden Bürgermeister der Stadt Fürsten- 

          feldbruck Hern Eric Raff

Top 5: Kassenbericht

Top 6: Bericht der Revision

Top 7: Entlasstung der Vereinsführung

Top 8: Wahlen der Vereinsführung und der Revision

Top 9: Wünsche und Anträge (Eingang bis spätestens 30.05.2016 per

           Email oder Postweg an die Geschäftsführung des SC Fürstenfeld- 

           bruck.)

Über ein zahlreiches Erscheinen würden wir uns freuen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Jakob Ettner                                        gez.  Ursula Valier

Präsident                                                    komm. Vizepräsidentin

 

zu TOP 2:

Am 09.05.2016 hat der Vorstand in seiner Vorstandsitzung folgenden Antrag zur Satzungsänderung beschlossen:

Neuer Absatz §12 Abs.8 soll eingefügt werden:

Einnahmen aus merjährigen Sponsorenverträgen können als Einmal-betrag vereinnahmt werden. Die Verwendung muss aber über die Laufzeit des jeweiligen Sponsorenvertrags aufgeteilt werden. Über die perioden- gerechte Verwendung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung kann per 2/3-Mehrheitsbeschluss eine zu- sammengeballte Verwendung beschließen. Eine Begründung für die Notwendigkeit der zusammengeballten Verwendung ist festzuhalten.